BayNatSchG
Inhaltsverzeichnis öffnen
Verweise
in Art. 43 BayNatSchG

BayNatSchG  

Bayerisches Naturschutzgesetz

(1)
Die Durchführung des Bundesnaturschutzgesetzes, dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften ist grundsätzlich Aufgabe des Staates.
(2)
Behörden für den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Naturschutzbehörden) sind
  • 1.
    das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz als oberste Naturschutzbehörde,
  • 2.
    die Regierungen als höhere Naturschutzbehörden,
  • 3.
    die Kreisverwaltungsbehörden als untere Naturschutzbehörden.
(3)
Die unteren und höheren Naturschutzbehörden werden mit hauptamtlichen Fachkräften ausgestattet, die von nebenamtlichen und ehrenamtlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen unterstützt werden können.
Quelle: BAY
Import:
Hier liegen deine Dokumente und Notizen
Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu Energie- & Umweltrecht
Notizen
zu Art. 43 BayNatSchG
Keine Notizen vorhanden.