BayNatSchG
Verweise
in Art. 32 BayNatSchG
BayNatSchG
Bayerisches Naturschutzgesetz
Teilnehmern einer organisierten Veranstaltung steht das Betretungsrecht nur zu, wenn nach Art und Umfang der Veranstaltung und nach den örtlichen Gegebenheiten eine Beeinträchtigung der betroffenen Grundstücke nicht zu erwarten ist.
Quelle: BAY
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