BayNatSchG
Verweise
in Art. 28 BayNatSchG

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Bayerisches Naturschutzgesetz

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Energie- & Umweltrecht

(1)
1Jedermann darf auf Privatwegen in der freien Natur wandern und, soweit sich die Wege dafür eignen, reiten und mit Fahrzeugen ohne Motorkraft sowie Krankenfahrstühlen fahren. 2Den Fußgängern gebührt der Vorrang.
(2)
1Markierungen und Wegetafeln müssen ohne Beeinträchtigung des Landschaftsbilds deutlich, aussagekräftig und unter Beachtung örtlicher und überörtlicher Wanderwegenetze einheitlich gestaltet sein. 2Genügen Markierungen und Wegetafeln diesen Anforderungen nicht, kann ihre Beseitigung angeordnet werden.
(3)
1Eigentümer oder sonstige Berechtigte haben Markierungen und Wegetafeln zu dulden, die Gemeinden oder Organisationen, die sich satzungsgemäß vorwiegend der Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege widmen, mit Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde anbringen. 2Auf die Grundstücksnutzung ist Rücksicht zu nehmen. 3Eigentümer oder sonstige Berechtigte sind vor der Anbringung zu benachrichtigen.
(4)
Die Vorschriften des Straßen- und Wegerechts und des Straßenverkehrsrechts bleiben unberührt.
Quelle: BAY
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