BayNatSchG
Inhaltsverzeichnis öffnen
Verweise
in Art. 24 BayNatSchG

BayNatSchG  

Bayerisches Naturschutzgesetz

1Die Genehmigung zur Errichtung, Erweiterung, wesentlichen Änderung und zum Betrieb eines Zoos nach § 42 Abs. 2 BNatSchG schließt die Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2a und 3 Buchst. d des Tierschutzgesetzes mit ein. 2Sie setzt voraus, dass die für die Erlaubnis erforderlichen Voraussetzungen vorliegen. 3Die Zoogenehmigung wird zusammen mit der tierschutzrechtlichen Erlaubnis durch eine nach anderen Vorschriften außerhalb des Naturschutzrechts erforderliche behördliche Gestattung ersetzt; die behördliche Gestattung darf nur erteilt werden, wenn die für die Genehmigung und die Erlaubnis erforderlichen Voraussetzungen vorliegen und die hierfür zuständigen Stellen ihr Einvernehmen erklärt haben.
Quelle: BAY
Import:
Hier liegen deine Dokumente und Notizen
Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu Energie- & Umweltrecht
Notizen
zu Art. 24 BayNatSchG
Keine Notizen vorhanden.