BayNatSchG
Verweise
in Art. 13 BayNatSchG

BayNatSchG  
Bayerisches Naturschutzgesetz

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Energie- & Umweltrecht

Nationalparke sollen ergänzend zu § 24 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG eine Mindestfläche von 10 000 ha haben.
Quelle: BAY
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