BayMinG Bayerisches Ministergesetz
BayMinG
Bayerisches Ministergesetz
Öffentliches RechtVerfassungsrecht
Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
(1)
Das Amtsverhältnis eines Staatsministers endet, außer durch den Tod,
- 1.nach der Neuwahl des Landtags mit der Vereidigung des neuen Ministerpräsidenten,
- 2.mit dem Rücktritt des Ministerpräsidenten,
- 3.mit der Zustimmung des Landtags zur Entlassung,
- 4.mit seinem Rücktritt.
(2)
Ein Staatsminister kann mit Zustimmung des Landtags jederzeit entlassen werden.
(3)
Endet das Amtsverhältnis eines Staatsministers nach der Neuwahl des Landtags mit der Vereidigung des neuen Ministerpräsidenten, so kann dieser ihn mit der Weiterführung der Amtsgeschäfte bis zur Vereidigung des für seinen Geschäftsbereich berufenen neuen Staatsministers beauftragen.
(4)
1Endet das Amtsverhältnis eines Staatsministers mit dem Rücktritt des Ministerpräsidenten, so führt er seine Amtsgeschäfte bis zur Vereidigung des neuen Ministerpräsidenten weiter. 2Dieser kann ihn mit der Weiterführung der Amtsgeschäfte bis zur Vereidigung des für seinen Geschäftsbereich berufenen neuen Staatsministers beauftragen.
(5)
Für das Amtsverhältnis eines Staatssekretärs gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.
(6)
Der Vereidigung eines neuen Staatsministers für einen Geschäftsbereich steht es gleich, wenn der Ministerpräsident einen Geschäftsbereich selbst übernimmt oder einem anderen Staatsminister zuweist.
Quelle: BAY
Import:
- Hier liegen deine und Notizen
- Erstelle ein neues Schema oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
- Öffne ein bestehendes Schema oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Schemata
zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
Notizen
zu Art. 9 BayMinG
Keine Notizen vorhanden.