BayMinG
Verweise
in Art. 21 BayMinG
BayMinG
Bayerisches Ministergesetz
Bezieht ein Mitglied der Staatsregierung für einen Zeitraum, für den ihm Amtsbezüge zustehen, Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst, so ruht der Anspruch auf dieses Einkommen bis zur Höhe des Betrags der Amtsbezüge.
Quelle: BAY
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Dokumente
zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
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