BayMinG
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Verweise
in Art. 13 BayMinG

BayMinG  

Bayerisches Ministergesetz

(1)
Die Mitglieder der Staatsregierung und ihre Hinterbliebenen erhalten nach Beendigung des Amtsverhältnisses Versorgung nach den Vorschriften dieses Abschnitts und des Art. 20.
(2)
Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sind die für Beamte des Freistaates Bayern geltenden versorgungsrechtlichen Vorschriften sinngemäß anzuwenden.
Quelle: BAY
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