BayMG
Verweise
in Art. 9 BayMG

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Bayerisches Mediengesetz

Spezialisierungen

Informations-, Medien- & Datenschutzrecht

1Die Zulässigkeit von Sponsoring richtet sich nach § 10 MStV2Für Gewinnspiele gilt § 11 MStV.
Quelle: BAY
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