Verweise
in Art. 22 BayMG
BayMG
Bayerisches Mediengesetz
(1)
1Für Amtshandlungen im Vollzug dieses Gesetzes, des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags und des Medienstaatsvertrags erhebt die Landeszentrale unbeschadet des § 104 Abs. 11 MStV Gebühren und Auslagen (Kosten) nach Maßgabe einer Gebührensatzung. 2Die Kosten fließen der Landeszentrale zu.
(2)
1Die Landeszentrale wird ermächtigt, die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren durch Satzung zu bestimmen. 2Die Höhe der Gebühr bemisst sich nach dem Verwaltungsaufwand und der Bedeutung der Angelegenheit, insbesondere dem wirtschaftlichen oder sonstigen Interesse des Gebührenschuldners. 3Die Mindestgebühr beträgt 50 €, die Höchstgebühr 100.000 €.
(3)
1Für Amtshandlungen, die nicht in der Satzung bewertet sind, gilt Abs. 2 Satz 2 und 3 entsprechend. 2 Art. 2 und 7 bis 19 des Kostengesetzes finden entsprechende Anwendung.
(4)
1Die Kosten werden durch Leistungsbescheid geltend gemacht. 2Die Landeszentrale ist zur Anbringung der Vollstreckungsklausel befugt.
Quelle: BAY
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