Verweise
in Art. 19 BayMG
BayMG
Bayerisches Mediengesetz
1Die Landeszentrale unterliegt der Rechtsaufsicht des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst. 2Rechtsaufsichtliche Maßnahmen sind erst zulässig, wenn die zuständigen Organe der Landeszentrale die ihnen obliegenden Pflichten in angemessener Frist nicht oder nicht hinreichend erfüllen. 3Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst ist berechtigt, der Landeszentrale im Einzelfall eine angemessene Frist zur Wahrnehmung ihrer Pflichten zu setzen.
Quelle: BAY
Import:
- Hier liegen deine Dokumente und Notizen
- Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
- Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu Informations-, Medien- & Datenschutzrecht
Notizen
zu Art. 19 BayMG
Keine Notizen vorhanden.