BayMG
Verweise
in Art. 19 BayMG

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Bayerisches Mediengesetz

Spezialisierungen

Informations-, Medien- & Datenschutzrecht

1Die Landeszentrale unterliegt der Rechtsaufsicht des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst. 2Rechtsaufsichtliche Maßnahmen sind erst zulässig, wenn die zuständigen Organe der Landeszentrale die ihnen obliegenden Pflichten in angemessener Frist nicht oder nicht hinreichend erfüllen. 3Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst ist berechtigt, der Landeszentrale im Einzelfall eine angemessene Frist zur Wahrnehmung ihrer Pflichten zu setzen.
Quelle: BAY
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