BayMG Bayerisches Mediengesetz
BayMG
Bayerisches Mediengesetz
Spezialisierungen
Informations-, Medien- & Datenschutzrecht
1Die Landeszentrale unterliegt der Rechtsaufsicht des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst. 2Rechtsaufsichtliche Maßnahmen sind erst zulässig, wenn die zuständigen Organe der Landeszentrale die ihnen obliegenden Pflichten in angemessener Frist nicht oder nicht hinreichend erfüllen. 3Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst ist berechtigt, der Landeszentrale im Einzelfall eine angemessene Frist zur Wahrnehmung ihrer Pflichten zu setzen.
Quelle: BAY
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Schemata
zu Informations-, Medien- & Datenschutzrecht
Notizen
zu Art. 19 BayMG
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