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Verweise
in Art. 9 [Bay]LWG

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Landeswahlgesetz

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

1Die Beisitzer der Wahlausschüsse und die Mitglieder der Wahlvorstände üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. 2Zur Übernahme des Ehrenamts ist jede stimmberechtigte Person verpflichtet. 3Das Ehrenamt darf nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden.
Quelle: BAY
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