[Bay]LWG
Verweise
in Art. 89 [Bay]LWG

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Landeswahlgesetz

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

(1)
Mit Geldbuße kann belegt werden, wer
  • 1.
    entgegen Art. 9 ohne wichtigen Grund ein Ehrenamt ablehnt oder sich ohne genügende Entschuldigung den Pflichten eines solchen entzieht,
  • 2.
    entgegen Art. 12 Abs. 1 Abstimmende beeinflusst, behindert oder belästigt.
(2)
Mit Geldbuße bis zu 50 000 Euro kann belegt werden, wer entgegen Art. 12 Abs. 2 vor Ablauf der Abstimmungszeit Ergebnisse von Befragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Abstimmungsentscheidung veröffentlicht.
Quelle: BAY
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