[Bay]LWG Landeswahlgesetz
[Bay]LWG
Landeswahlgesetz
Öffentliches RechtVerfassungsrecht
Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
Zur Abberufung des Landtags durch Volksentscheid ist die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Quelle: BAY
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Schemata
zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
Notizen
zu Art. 86 [Bay]LWG
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