[Bay]LWG
Verweise
in Art. 80 [Bay]LWG
[Bay]LWG
Landeswahlgesetz
(1)
Für die Prüfung des Volksentscheids gelten Art. 51 bis 55 entsprechend.
(2)
1Gegen die Beschlüsse des Landtags im Rahmen der Prüfung des Volksentscheids können die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs beantragen
- 1.Fraktionen des Landtags oder Minderheiten des Landtags, die wenigstens ein Zehntel der gesetzlichen Mitgliederzahl umfassen,
- 2.Stimmberechtigte, deren Beanstandung des Volksentscheids vom Landtag verworfen worden ist,
- 3.die Beauftragten der dem Volksentscheid unterstellten Volksbegehren.
Quelle: BAY
Import:
- Hier liegen deine documents und Notizen
- Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
- Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
Notizen
zu Art. 80 [Bay]LWG
Keine Notizen vorhanden.