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Verweise
in Art. 61 [Bay]LWG

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Landeswahlgesetz

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

(1)
Sonstige organisierte Wählergruppen, die sich mit eigenen Wahlvorschlägen an der Landtagswahl beteiligen und nach dem endgültigen Wahlergebnis mindestens 1,0 v.H. der abgegebenen gültigen Gesamtstimmen erzielt haben, erhalten für jede erzielte gültige Stimme 1,28 Euro.
(2)
1Die Mittel nach Absatz 1 werden vom Präsidenten des Landtags auf schriftlichen Antrag der Wählergruppe festgesetzt und ausgezahlt. 2Anträge werden nur berücksichtigt, wenn sie innerhalb von zwei Monaten nach dem Zusammentritt des Landtags beim Präsidenten des Landtags eingehen.
(3)
Art. 60 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.
Quelle: BAY
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