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Verweise
in Art. 6 [Bay]LWG

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Landeswahlgesetz

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

Wahlorgane sind
  • 1.
    der Landeswahlleiter und der Landeswahlausschuss für das Staatsgebiet,
  • 2.
    bei Landtagswahlen ein Beschwerdeausschuss für das Staatsgebiet,
  • 3.
    bei Landtagswahlen ein Wahlkreisleiter und ein Wahlkreisausschuss für jeden Wahlkreis,
  • 4.
    bei Landtagswahlen ein Stimmkreisleiter und ein Stimmkreisausschuss für jeden Stimmkreis, bei Volksentscheiden ein Abstimmungsleiter und ein Abstimmungsausschuss für jeden Landkreis und für jede kreisfreie Gemeinde,
  • 5.
    ein Wahlvorsteher und ein Wahlvorstand für jeden Stimmbezirk; der Stimmkreisleiter soll anordnen, dass ein Wahlvorstand, der weniger als 50 Stimmberechtigte zur Abstimmung zugelassen hat, die Abstimmungsverhandlungen zur Ergebnisermittlung einem anderen Wahlvorstand übergibt, und
  • 6.
    mindestens ein Wahlvorsteher und ein Wahlvorstand für jede Gemeinde zur Feststellung des Briefwahlergebnisses (Briefwahlvorstand); der Stimmkreisleiter kann anordnen, dass für mehrere Gemeinden ein gemeinsamer Briefwahlvorstand zu bilden ist, und eine dieser Gemeinden mit der Durchführung der Briefwahl betrauen.
Quelle: BAY
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