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Verweise
in Art. 53 [Bay]LWG

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Landeswahlgesetz

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

Wahlbeanstandungen durch Stimmberechtigte müssen binnen eines Monats nach der Bekanntmachung des Wahlergebnisses beim Landtag eingehen.
Quelle: BAY
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