[Bay]LWG
Inhaltsverzeichnis öffnen
Verweise
in Art. 46 [Bay]LWG

[Bay]LWG  

Landeswahlgesetz

(1)
1Die nicht gewählten sich bewerbenden Personen eines Wahlkreisvorschlags sind in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahlen Listennachfolger für ausscheidende Abgeordnete. 2Bei gleicher Stimmenzahl ist die Reihenfolge durch das Los festzustellen.
(2)
1Eine nicht gewählte sich bewerbende Person verliert ihre Anwartschaft als Listennachfolger, wenn sie dem Landeswahlleiter schriftlich ihren Verzicht erklärt. 2Der Verzicht kann nicht widerrufen werden.
Quelle: BAY
Import:
Hier liegen deine Dokumente und Notizen
Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
Notizen
zu Art. 46 [Bay]LWG
Keine Notizen vorhanden.