[Bay]LWG Landeswahlgesetz
[Bay]LWG
Landeswahlgesetz
Öffentliches RechtVerfassungsrecht
Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
Nach Beendigung der Wahlhandlung stellt der Wahlvorstand fest, wie viele gültige Stimmen
- 1.insgesamt,
- 2.für jeden Stimmkreisbewerber,
- 3.für jeden Wahlkreisbewerber,
- 4.für jede Wahlkreisliste nach Art. 40 Abs. 2,
- 5.für jeden Wahlkreisvorschlag insgesamt
abgegeben worden sind.
Quelle: BAY
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Schemata
zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
Notizen
zu Art. 39 [Bay]LWG
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