[Bay]LWG
Inhaltsverzeichnis öffnen
Verweise
in Art. 30 [Bay]LWG

[Bay]LWG  

Landeswahlgesetz

(1)
In jedem Wahlkreisvorschlag sollen ein Beauftragter und ein Stellvertreter bezeichnet werden; fehlt diese Bezeichnung, so gilt der erste Unterzeichner als Beauftragter, der zweite als sein Stellvertreter.
(2)
1Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur der Beauftragte und sein Stellvertreter, jeder für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlkreisvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. 2Im Zweifelsfall gilt die Erklärung des Beauftragten.
(3)
Der Beauftragte und sein Stellvertreter können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichner des Wahlkreisvorschlags gemäß Art. 27 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 gegenüber dem Wahlkreisleiter abberufen und durch andere ersetzt werden.
Quelle: BAY
Import:
Hier liegen deine Dokumente und Notizen
Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
Notizen
zu Art. 30 [Bay]LWG
Keine Notizen vorhanden.