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Verweise
in Art. 26 [Bay]LWG

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Landeswahlgesetz

(1)
1Die Wahlvorschläge sind für die Wahlkreise aufzustellen (Wahlkreisvorschläge). 2Eine politische Partei oder sonstige organisierte Wählergruppe kann in einem Wahlkreis nur einen Wahlkreisvorschlag einreichen.
(2)
Die Wahlkreisvorschläge sind beim Wahlkreisleiter spätestens am 73. Tag vor dem Wahltag, 18 Uhr – bei einer Wahl nach Auflösung oder Abberufung des Landtags spätestens am 24. Tag vor dem Wahltag, 18 Uhr – schriftlich einzureichen.
Quelle: BAY
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