[Bay]LWG Landeswahlgesetz
[Bay]LWG
Landeswahlgesetz
Öffentliches RechtVerfassungsrecht
Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
Wahlvorschläge können von politischen Parteien und sonstigen organisierten Wählergruppen eingereicht werden.
Quelle: BAY
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Schemata
zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
Notizen
zu Art. 23 [Bay]LWG
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