[Bay]LWG
Verweise
in Art. 18 [Bay]LWG
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Landeswahlgesetz
Stimmberechtigten in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis muss die freie Zeit, die sie zur Stimmabgabe und zur Ausübung von Ehrenämtern bei den Abstimmungen benötigen, ohne Abzug an Lohn oder Gehalt gewährt werden.
Quelle: BAY
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Dokumente
zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
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