[Bay]LWG Landeswahlgesetz
[Bay]LWG
Landeswahlgesetz
Öffentliches RechtVerfassungsrecht
Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
(1)
Für die Stimmabgabe werden amtliche Stimmzettel verwendet.
(2)
Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration kann zulassen, dass an Stelle von Stimmzetteln amtlich zugelassene Stimmenzählgeräte verwendet werden.
Quelle: BAY
Import:
- Hier liegen deine Schemata und Notizen
- Erstelle ein neues Schema oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
- Öffne ein bestehendes Schema oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Schemata
zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
Notizen
zu Art. 14 [Bay]LWG
Keine Notizen vorhanden.