[Bay]LWG Landeswahlgesetz
[Bay]LWG
Landeswahlgesetz
Öffentliches RechtVerfassungsrecht
Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
(1)
Stimmberechtigt bei den Wahlen zum Landtag, bei Volksbegehren und Volksentscheiden sind alle Deutschen im Sinn des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Tag der Abstimmung, bei Volksbegehren spätestens am letzten Tag der Eintragungsfrist,
- 1.das 18. Lebensjahr vollendet haben,
- 2.seit mindestens drei Monaten in Bayern ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung, haben oder sich sonst in Bayern gewöhnlich aufhalten,
- 3.nicht nach Art. 2 vom Stimmrecht ausgeschlossen sind.
(2)
1Stimmberechtigt sind bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch Beamte und Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst, die ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung, aus beruflichen Gründen aus Bayern in einen Ort im Ausland nahe der Landesgrenze verlegen mussten, sowie die Angehörigen ihres Hausstands. 2Bei Rückkehr nach Bayern gilt die Dreimonatsfrist des Absatzes 1 Nr. 2 nicht.
(3)
Bei der Berechnung der Dreimonatsfrist nach Absatz 1 Nr. 2 wird der Tag der Wohnungs- oder Aufenthaltsnahme in die Frist einbezogen.
Quelle: BAY
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