[Bay]LStVG
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in Art. 59 [Bay]LStVG

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Landesstraf- und Verordnungsgesetz

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Polizei- & Ordnungsrecht

Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 112 OWiG ist bei Zuwiderhandlungen gegen Anordnungen des Landtags oder seines Präsidenten der Direktor des Landtagsamts.
Quelle: BAY
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