[Bay]LStVG Landesstraf- und Verordnungsgesetz
[Bay]LStVG
Landesstraf- und Verordnungsgesetz
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes VerwaltungsrechtOrdnungsrecht
Polizei- & Ordnungsrecht
(1)
Verordnungen dürfen dem geltenden Recht, insbesondere den Gesetzen sowie den Verordnungen einer höheren Behörde oder Stelle, nicht widersprechen.
(2)
In jeder Verordnung soll ihre besondere Rechtsgrundlage angegeben werden.
Quelle: BAY
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Schemata
zu Polizei- & Ordnungsrecht
Notizen
zu Art. 45 [Bay]LStVG
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