[Bay]LStVG
Inhaltsverzeichnis öffnen
Verweise
in Art. 45 [Bay]LStVG

[Bay]LStVG  

Landesstraf- und Verordnungsgesetz

(1)
Verordnungen dürfen dem geltenden Recht, insbesondere den Gesetzen sowie den Verordnungen einer höheren Behörde oder Stelle, nicht widersprechen.
(2)
In jeder Verordnung soll ihre besondere Rechtsgrundlage angegeben werden.
Quelle: BAY
Import:
Hier liegen deine Dokumente und Notizen
Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu Polizei- & Ordnungsrecht
Notizen
zu Art. 45 [Bay]LStVG
Keine Notizen vorhanden.