[Bay]LStVG
Verweise
in Art. 45 [Bay]LStVG

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Landesstraf- und Verordnungsgesetz

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes VerwaltungsrechtOrdnungsrecht

Polizei- & Ordnungsrecht

(1)
Verordnungen dürfen dem geltenden Recht, insbesondere den Gesetzen sowie den Verordnungen einer höheren Behörde oder Stelle, nicht widersprechen.
(2)
In jeder Verordnung soll ihre besondere Rechtsgrundlage angegeben werden.
Quelle: BAY
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