[Bay]LStVG Landesstraf- und Verordnungsgesetz
[Bay]LStVG
Landesstraf- und Verordnungsgesetz
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes VerwaltungsrechtOrdnungsrecht
Polizei- & Ordnungsrecht
(1)
Mit Geldbuße kann belegt werden, wer das Eigentum anderer in Feld und Flur dadurch gefährdet, daß er
- 1.Vieh oder Hausgeflügel außerhalb genügend umschlossener Grundstücke ohne ausreichende Aufsicht oder Sicherung läßt,
- 2.Tauben, ausgenommen Brieftauben, zur Saat- oder Erntezeit nicht eingeschlossen hält,
- 3.vor beendeter Ernte über bestellte Grundstücke Vieh treibt,
- 4.fremde Grundstücke abgräbt oder abpflügt.
(2)
Die Gemeinden und Landkreise können die Saat- und Erntezeit durch Verordnung näher bestimmen.
Quelle: BAY
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