[Bay]LStVG
Verweise
in Art. 41 [Bay]LStVG

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Landesstraf- und Verordnungsgesetz

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes VerwaltungsrechtOrdnungsrecht

Polizei- & Ordnungsrecht

(1)
Mit Geldbuße kann belegt werden, wer das Eigentum anderer in Feld und Flur dadurch gefährdet, daß er
  • 1.
    Vieh oder Hausgeflügel außerhalb genügend umschlossener Grundstücke ohne ausreichende Aufsicht oder Sicherung läßt,
  • 2.
    Tauben, ausgenommen Brieftauben, zur Saat- oder Erntezeit nicht eingeschlossen hält,
  • 3.
    vor beendeter Ernte über bestellte Grundstücke Vieh treibt,
  • 4.
    fremde Grundstücke abgräbt oder abpflügt.
(2)
Die Gemeinden und Landkreise können die Saat- und Erntezeit durch Verordnung näher bestimmen.
Quelle: BAY
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