[Bay]LStVG
Verweise
in Art. 39 [Bay]LStVG

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Landesstraf- und Verordnungsgesetz

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes VerwaltungsrechtOrdnungsrecht

Polizei- & Ordnungsrecht

(1)
Feld und Flur im Sinn dieses Abschnitts sind
  • 1.
    alle Grundstücke außerhalb eines Forstes, die der Gewinnung von Feldfrüchten, Gartenfrüchten, Bäumen, Sträuchern oder anderen Bodenerzeugnissen dienen, insbesondere Äcker, Wiesen, Weiden, Gärten, Obstanlagen, Baumschulen und Weinberge,
  • 2.
    die Wege, Gräben und Böschungen, die mit den in Nummer 1 genannten Grundstücken räumlich zusammenhängen und ihrer Bewirtschaftung dienen,
  • 3.
    die Ödflächen.
(2)
Anpflanzungen in öffentlichen Anlagen und in Friedhöfen fallen nicht unter Absatz 1.
Quelle: BAY
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