[Bay]LStVG
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Verweise
in Art. 21 [Bay]LStVG

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Landesstraf- und Verordnungsgesetz

(1)
Mit Geldbuße kann belegt werden, wer unbefugt
  • 1.
    einem Verwahrten Sachen oder Nachrichten übermittelt oder sich von ihm übermitteln läßt,
  • 2.
    sich mit einem Verwahrten, der sich innerhalb einer Anstalt befindet, von außen durch Worte oder Zeichen verständigt.
(2)
Verwahrter im Sinn des Absatzes 1 ist, wer sich in behördlichem Gewahrsam befindet, ohne Gefangener im Sinn des § 115 OWiG zu sein.
(3)
Der Versuch der Ordnungswidrigkeit kann mit Geldbuße belegt werden.
Quelle: BAY
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