[Bay]LStVG Landesstraf- und Verordnungsgesetz
[Bay]LStVG
Landesstraf- und Verordnungsgesetz
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes VerwaltungsrechtOrdnungsrecht
Polizei- & Ordnungsrecht
(1)
Werden Veranstaltungen, die nach Landes- oder Ortsrecht anzuzeigen sind, ehrenamtlich für das Gemeinwohl durchgeführt, genügt für regelmäßig wiederkehrende, gleichartige Veranstaltungen eine einmalige Anzeige.
(2)
Wer ehrenamtlich für das Gemeinwohl wiederholt und ohne Beanstandungen Veranstaltungen durchgeführt hat, die nach Landes- oder Ortsrecht genehmigungspflichtig sind, kann künftige Veranstaltungen nach Maßgabe der bisherigen Genehmigung durchführen, wenn hierüber die jeweils zuständige Behörde rechtzeitig unterrichtet wird und diese nichts anderes bestimmt.
(3)
Anordnungen im Einzelfall nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
Quelle: BAY
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