[Bay]LStVG
Verweise
in Art. 10 [Bay]LStVG
[Bay]LStVG
Landesstraf- und Verordnungsgesetz
1Maßnahmen der Sicherheitsbehörden nach diesem Gesetz schließen widersprechende Maßnahmen der Polizei aus. 2Das Recht der Sicherheitsbehörden, der Polizei Weisungen zu erteilen, und die Vorschriften über die Strafverfolgung und die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten bleiben unberührt.
Quelle: BAY
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