[Bay]LStVG Landesstraf- und Verordnungsgesetz
[Bay]LStVG
Landesstraf- und Verordnungsgesetz
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes VerwaltungsrechtOrdnungsrecht
Polizei- & Ordnungsrecht
(1)
Die im Landesrecht mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bedrohten Handlungen sind Straftaten.
(2)
Die im Landesrecht mit Geldbuße bedrohten Handlungen sind Ordnungswidrigkeiten.
Quelle: BAY
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Schemata
zu Polizei- & Ordnungsrecht
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zu Art. 1 [Bay]LStVG
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