BayLplG
Verweise
in Art. 34 BayLplG

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Bayerisches Landesplanungsgesetz

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Baurecht

1Für Amtshandlungen auf Grund dieses Gesetzes werden keine Verwaltungskosten erhoben. 2Abweichend von Satz 1 erhebt die oberste Landesplanungsbehörde bei Zielabweichungsverfahren (Art. 4) vom Antragsteller die notwendigen Kosten für Gutachten als Auslagen.
Quelle: BAY
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