BayLplG
Verweise
in Art. 3 BayLplG
BayLplG
Bayerisches Landesplanungsgesetz
(1)
1Bei
- 1.raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen öffentlicher Stellen,
- 2.Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen anderer öffentlicher Stellen und
- 3.Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen von Personen des Privatrechts, die der Planfeststellung oder der Genehmigung mit der Rechtswirkung der Planfeststellung bedürfen,
(2)
Bei sonstigen Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen von Personen des Privatrechts sind die Erfordernisse der Raumordnung nach den für diese Entscheidungen geltenden Vorschriften zu berücksichtigen.
(3)
§ 5 des Raumordnungsgesetzes (ROG) bleibt unberührt.
Quelle: BAY
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