[Bay]LKrO
Verweise
in Art. 94 [Bay]LKrO
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Landkreisordnung
Die Aufsichtsbehörden sollen die Landkreise bei der Erfüllung ihrer Aufgaben verständnisvoll beraten, fördern und schützen sowie die Entschlußkraft und die Selbstverantwortung der Kreisorgane stärken.
Quelle: BAY
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