[Bay]LKrO Landkreisordnung
[Bay]LKrO
Landkreisordnung
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Kommunalrecht
(1)
1Entscheidungen des Landkreises über
- 1.die Errichtung, Übernahme und wesentliche Erweiterung sowie die Änderung der Rechtsform oder der Aufgaben von Unternehmen des Landkreises,
- 2.die unmittelbare oder mittelbare Beteiligung des Landkreises an Unternehmen,
- 3.die gänzliche oder teilweise Veräußerung von Unternehmen oder Beteiligungen des Landkreises,
- 4.die Auflösung von Kommunalunternehmen
(2)
Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 und die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für die Entscheidungen des Verwaltungsrats eines Kommunalunternehmens.
Quelle: BAY
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zu Kommunalrecht
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