[Bay]LKrO
Verweise
in Art. 56 [Bay]LKrO
[Bay]LKrO
Landkreisordnung
(1)
Der Landkreis erhebt Abgaben nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2)
Er hat die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Einnahmen
- 1.soweit vertretbar und geboten aus besonderen Entgelten für die von ihm erbrachten Leistungen,
- 2.im übrigen aus Steuern und durch die Kreisumlage zu beschaffen, soweit die sonstigen Einnahmen nicht ausreichen.
(3)
Der Landkreis darf Kredite nur aufnehmen, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre.
Quelle: BAY
Import:
- Hier liegen deine Dokumente und Notizen
- Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
- Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu Kommunalrecht
Notizen
zu Art. 56 [Bay]LKrO
Keine Notizen vorhanden.