[Bay]LKrO
Verweise
in Art. 47 [Bay]LKrO

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Landkreisordnung

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Kommunalrecht

(1)
1Die oder der Vorsitzende handhabt die Ordnung und übt das Hausrecht aus. 2Sie oder er ist berechtigt, Zuhörer, welche die Ordnung stören, entfernen zu lassen. 3Sie oder er kann Kreisrätinnen und Kreisräte, welche die Ordnung fortgesetzt erheblich stören, mit Zustimmung des Kreistags von der Sitzung ausschließen.
(2)
Wird durch ein bereits von einer früheren Sitzung ausgeschlossenes Mitglied die Ordnung innerhalb von zwei Monaten neuerdings erheblich gestört, so kann ihm der Kreistag für zwei weitere Sitzungen die Teilnahme untersagen.
Quelle: BAY
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