[Bay]LKrO
Verweise
in Art. 4 [Bay]LKrO
[Bay]LKrO
Landkreisordnung
(1)
Den Landkreisen steht die Erfüllung der auf das Kreisgebiet beschränkten öffentlichen Aufgaben zu, die über die Zuständigkeit oder das Leistungsvermögen der kreisangehörigen Gemeinden hinausgehen, soweit es sich nicht um Staatsaufgaben handelt.
(2)
Die Aufgaben der Landkreise sind eigene oder übertragene Angelegenheiten.
Quelle: BAY
Import:
- Hier liegen deine Dokumente und Notizen
- Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
- Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu Kommunalrecht
Notizen
zu Art. 4 [Bay]LKrO
Keine Notizen vorhanden.