[Bay]LKrO Landkreisordnung
[Bay]LKrO
Landkreisordnung
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Kommunalrecht
(1)
Den Landkreisen steht die Erfüllung der auf das Kreisgebiet beschränkten öffentlichen Aufgaben zu, die über die Zuständigkeit oder das Leistungsvermögen der kreisangehörigen Gemeinden hinausgehen, soweit es sich nicht um Staatsaufgaben handelt.
(2)
Die Aufgaben der Landkreise sind eigene oder übertragene Angelegenheiten.
Quelle: BAY
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Schemata
zu Kommunalrecht
Notizen
zu Art. 4 [Bay]LKrO
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