[Bay]LKrO
Verweise
in Art. 33 [Bay]LKrO

[Bay]LKrO  
Landkreisordnung

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Kommunalrecht

1Die Landrätin oder der Landrat führt den Vorsitz im Kreistag, im Kreisausschuß und in den weiteren Ausschüssen. 2Sie vollziehen die gefaßten Beschlüsse. 3Ist die Landrätin oder der Landrat verhindert oder persönlich beteiligt, so handelt ihr Vertreter. 4Ist dieser bereits Mitglied des jeweiligen Ausschusses, nimmt dessen Vertreter für die Dauer der Vertretung den Sitz im Ausschuss ein.
Quelle: BAY
Import:
Hier liegen deine Schemata und Notizen
Erstelle ein neues Schema oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Schema oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Schemata
zu Kommunalrecht
Notizen
zu Art. 33 [Bay]LKrO
Keine Notizen vorhanden.