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Verweise
in Art. 26 [Bay]LKrO

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Landkreisordnung

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Kommunalrecht

1Der Kreisausschuß ist ein vom Kreistag bestellter ständiger Ausschuß. 2Er bereitet die Verhandlungen des Kreistags vor und erledigt an seiner Stelle die ihm vom Kreistag übertragenen Angelegenheiten. 3In der Geschäftsordnung (Art. 40) kann bestimmt werden, dass der Kreistag Empfehlungen der Fachausschüsse auch ohne Vorbereitung durch den Kreisausschuss behandeln kann.
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