[Bay]LKrO Landkreisordnung
[Bay]LKrO
Landkreisordnung
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Kommunalrecht
(1)
1Kreisangehörige sind alle Kreiseinwohnerinnen und Kreiseinwohner. 2Sie haben gegenüber dem Landkreis die gleichen Rechte und Pflichten. 3Ausnahmen bedürfen eines besonderen Rechtstitels.
(2)
Kreisbürgerinnen und Kreisbürger sind alle Kreisangehörigen, die das Wahlrecht für die Kreiswahlen besitzen.
Quelle: BAY
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Schemata
zu Kommunalrecht
Notizen
zu Art. 11 [Bay]LKrO
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