[Bay]LKrO Landkreisordnung
[Bay]LKrO
Landkreisordnung
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Kommunalrecht
Auf Grund dieses Gesetzes können die Grundrechte auf Freiheit der Person und der Unverletzlichkeit der Wohnung eingeschränkt werden (Art. 2 Abs. 2, Art. 13 des Grundgesetzes, Art. 102 und 106 Abs. 3 der Verfassung).
Quelle: BAY
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Schemata
zu Kommunalrecht
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zu Art. 107 [Bay]LKrO
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