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in Art. 7 [Bay]KWBG

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Kommunal-Wahlbeamten-Gesetz

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Kommunalrecht

Für die Rückforderung von nach diesem Gesetz gewährten Leistungen, die nicht Besoldung oder Versorgung sind, gilt Art. 15 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) entsprechend.
Quelle: BAY
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