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Kommunal-Wahlbeamten-Gesetz

1Neben dem Ehrensold wird eine jährliche Sonderzahlung in entsprechender Anwendung des Art. 55 gezahlt. 2Dabei steht den Bezügen der Ehrensold gleich. 3Für den Grundbetrag der jährlichen Sonderzahlung gilt ein Vomhundertsatz von 70.
Quelle: BAY
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