[Bay]KWBG
Verweise
in Art. 49 [Bay]KWBG
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Kommunal-Wahlbeamten-Gesetz
Für die Versorgung von Beamten und Beamtinnen auf Zeit gilt das Bayerische Beamtenversorgungsgesetz entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
Quelle: BAY
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