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in Art. 47 [Bay]KWBG

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Kommunal-Wahlbeamten-Gesetz

Beamte und Beamtinnen auf Zeit, Ruhestandsbeamte und Ruhestandsbeamtinnen und deren versorgungsberechtigte Hinterbliebene haben Anspruch auf Beihilfe entsprechend Art. 96 BayBG und der dazu erlassenen Rechtsverordnung.
Quelle: BAY
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