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Verweise
in Art. 44 [Bay]KWBG

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Kommunal-Wahlbeamten-Gesetz

(1)
Die Staatsregierung regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der Vorschriften
  • 1.
    des Mutterschutzgesetzes auf Beamtinnen auf Zeit,
  • 2.
    des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes über die Elternzeit auf Beamte und Beamtinnen auf Zeit.
(2)
Während einer Elternzeit besteht Anspruch auf Leistungen der Krankheitsfürsorge in entsprechender Anwendung von Art. 99 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BayBG.
Quelle: BAY
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