[Bay]KWBG
Verweise
in Art. 44 [Bay]KWBG
[Bay]KWBG
Kommunal-Wahlbeamten-Gesetz
(1)
Die Staatsregierung regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der Vorschriften
- 1.des Mutterschutzgesetzes auf Beamtinnen auf Zeit,
- 2.des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes über die Elternzeit auf Beamte und Beamtinnen auf Zeit.
(2)
Während einer Elternzeit besteht Anspruch auf Leistungen der Krankheitsfürsorge in entsprechender Anwendung von Art. 99 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BayBG.
Quelle: BAY
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